Bund
außer Kraft / künft.
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 2006
§ 13
§ 13 – Anwendung der Abgabenordnung
Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften der Abgabenordnung gelten für Steuervergütungen, außer § 163.
- Bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte der Finanzbehörden gilt der Finanzrechtsweg.
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind betroffen.
- Steuervergütungen unterliegen speziellen Regelungen.
- Finanzbehörden sind für die entsprechenden Verwaltungsakte zuständig.