Gesetzklar
Bund außer Kraft / künft. BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 13

§ 13 – Anwendung der Abgabenordnung

Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften der Abgabenordnung gelten für Steuervergütungen, außer § 163.
  • Bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte der Finanzbehörden gilt der Finanzrechtsweg.
  • Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sind betroffen.
  • Steuervergütungen unterliegen speziellen Regelungen.
  • Finanzbehörden sind für die entsprechenden Verwaltungsakte zuständig.